Hierunter versteht man eine Veränderung der gesetzlichen Erbfolge durch eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, also beispielsweise ein Testament. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt verschiedene Testiermöglichkeiten zur Verfügung, in denen der Erblasser aus einer ganzen Palette von Regelungsmöglichkeiten wählen kann. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Bindungswirkung bzw. Abänderbarkeit solcher Verfügungen
Formen letztwilliger Verfügungen
Sofern nur eine Person ihren letzten Willen niederlegt, spricht man von einem Testament, sofern Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam in einem einzigen Schriftstück ihre letztwilligen Verfügungen treffen, von einem „gemeinschaftlichen Testament“ und schließlich können mehrere, auch nicht verheiratete Personen in einem sogenannten „Erbvertrag“ gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen. Testamente und gemeinschaftliche Testamente können entweder handschriftlich oder notariell errichtet werden, Erbverträge sind nur in notarieller Form möglich. Beim eigenhändigen Testament muss, damit die Verfügung wirksam ist, der gesamte Text vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein; Ort und Datum sollen angefügt werden. Es wäre also fatal, beispielsweise Teile des Testaments oder Anlagen (Vermögensaufstellungen, Listen etc.), damit sie „besonders schön“ sind, maschinenschriftlich zu verfassen oder per Drucker zu erstellen! Ausnahmen hiervon existieren allenfalls bei sogenannten „Not-Testamenten (Drei-Zeugen-Testament etc.)“ Das notarielle Testament bzw. der zwingend notariell zu beurkundene Erbvertrag wird hingegen nach Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Notar von diesem gemäß den Erklärungen des Beteiligten formuliert und zu Papier gebracht, vorgelesen und sodann vom Erblasser eigenhändig unterschrieben. (In Fällen einer Schreibbehinderung sieht das Beurkundungsgesetz die Unterzeichnung durch sogenannte „Schreibzeugen“ vor; ähnliches gilt bei sonstigen Einschränkungen, etwa Taubheit, Blindheit etc.)
Die Vorteile des notariellen Testaments liegen zum einen in der damit verbundenen notariellen Beratung und Information über gegebenenfalls alternative Gestaltungsmöglichkeiten, der Gewähr einer „richtigen“ Formulierung (erweist sich ein handschriftliches Testament nach dem Tod des Erblassers als ungültig, kann es nicht mehr geheilt werden, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist), ferner in der rechtssicheren und zuverlässigen Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht oder (beim Erbvertrag zusätzlich möglich) in der Verwahrung des Notariats und schließlich in der Tatsache, dass nach dem Ableben die Abwicklung des Sterbefalls erleichtert wird, weil kein gerichtlicher Erbschein erteilt werden muss: Das notarielle Testament samt gerichtlichem Eröffnungsvermerk ersetzt den Erbschein, der sonst insbesondere bei Banken, Sparkassen sowie stets bei Vorhandensein von Grundbesitz erforderlich wäre.
Die Kosten eines notariellen Testaments richten sich nach dem „modifizierten Reinvermögen“ des Erblassers, also dem derzeit vorhandenen Vermögen unter Abzug der Schulden („Verbindlichkeiten“ – letztere Verbindlichkeiten werden allerdings nur maximal bis zur Hälfte des Vermögenswertes abgezogen). Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen werden die Werte für jeden Erblasser getrennt ermittelt und addiert. Bei landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben gelten Vergünstigungen gem. § 48 Abs. 1 des seit 01.08.2013 geltenden Gerichts- und Notarkostengesetzes [GNotKG]: vierfacher Einheitswert).
Die Gebühren für die Beratung und Vertretung druch einen Rechtsanwalt dürfen die Gebührenansätze des Rechtsanwaltsvergptungsgesetzes nicht unterschreiten. Demzufolge beträgt etwa die Gebühr für Besprechung und Beratung zu einem handschriftlichen Testament durch einen Rechtsanwalt bei einem modifizierten Reinvermögen von 50.000 € einen Betrag in Höhe von 1.511,90 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einem modifizierten Reinvermögen von € 150.000,– belaufen sich diese Kosten auf 2.285,40 €, bei 300.000,– € auf 3.240,90 €.
Eine gerichtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) ist bei notariellen Testamenten zwingend vorgeschrieben, bei handschriftlichen Testamenten kann sie vom Erblasser selbst veranlasst werden. Das Gericht erhebt hierfür eine einmalige Gebühr, und zwar (gem. Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG) einheitlich 75 € (Umsatzsteuer fällt hierauf nicht an). Die Gebühr für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung liegt einheitlich bei 100 € (KV Nr. 12101).
So eine Hinterlegung beim Amtsgericht stattfindet, ist auf jeden Fall sichergestellt, dass das Amtsgericht vom Sterbefall selbst erfährt. Die Tatsache der Testamentserrichtung (nicht also deren Inhalt) wird durch das Amtsgericht, wenn keine notarielle Beurkundung des Testaments vorher erfoglte, elektronisch dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitgeteilt, das seit 01.01.2012 seine Arbeit aufgenommen hat (www.testamentsregister.de). Dies gilt für alle bei den Amtsgerichten in Verwahrung gegebenen Dokumente (nicht jedoch für daheim verwahrte Testamente). Das ZTR wird von den zuständigen Standesämtern über alle Sterbefälle (online) informiert und prüft, ob zum Erblasser Verwahrangaben gespeichert sind. Zur eindeutigen Identifizierung des Erblassers müssen daher dessen (sämtliche) Vornamen, Nachnamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Ort sowie – besonders wichtig – das Geburtsstandesamt und die Registernummer der Eintragung (Geburtenbuchnummer) bei diesem – dem ZTR übermittelt werden. Ergibt die (elektronische) Recherche einen „Treffer“, wird die
Verwahrstelle benachrichtigt, so dass das Testament / der Erbvertrag durch das Amtsgericht (Nachlassgericht) des letzten Wohnortes, an das sodann die Ablieferung des hinterlegten Dokumentes erfolgt, eröffnet werden kann. Für die Registrierung halten Sie bitte Ihre Geburtsurkunde (oder die Heiratsurkunde) bereit. Dort ist die Geburtenbuchnummer vermerkt ist.
Die Registrierung kostet einmalig 15,00 Euro.
Bitte bedenken Sie: Bei einem Testament handelt es sich um Ihren letzten Willen. Eine Beratung hilft Ihnen dabei, diesen letzten Willen herauszuarbeiten. Eine Beratung ist für mein Dafürhalten unentbehrlich, damit Ihr Testament auch Ihrem letzten Willen entspricht.