Notariatsverwaltung

Der Notariatsverwalter ist Träger eines eigenen öffentlichen Amtes, das die gleichen Befugnisse wie das Notaramt beinhaltet (§§ 1, 57 Abs. 1 BNotO). Der Notariatsverwalter führt ein eigenes Dienstsiegel (§ 34 Abs. 2 DNotO). Er wird gemäß § 57 Abs. 2 BNotO bei Übernahme seines Amtes vereidigt und benötigt eine eigene Signaturkarte. Der Notariatsverwalter hat die von dem ausgeschiedenen begonnenen Amtsgeschäfte fortzuführen und abzuwickeln (§ 58 Abs. 2 BNotO).


Die Verwalterschaft beginnt mit der Aushändigung der Bestallungsurkunden, § 57 Abs. 2 S. 1 BNotO und erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 BNotO längstens für die Dauer eines Jahres. In begründeten Ausnahmefällen kann die Verwalterschaft über ein Jahr hinaus verlängert werden. Innerhalb der ersten drei Monate ist der Verwalter berechtigt neue Notargeschäfte vorzunehmen, § 58 Abs. 2 S. 2 BNot0. Danach hat er sich auf die Abwicklung der angefallenen Geschäfte zu beschränken. Zur Abwicklung gehören auch Ergänzungen,
Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen früherer Urkunden.

Die Notarkammer unterhält gemäß § 61 Abs. 2 BNotO für den Notariatsverwalter auf dessen Kosten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Einer eigenständigen Absicherung des Vermögensschadenrisikos durch den Verwalter bedarf es daher nicht. Jeder mögliche Schadensfall des Verwalters ist der Notarkammer unverzüglich anzuzeigen.

Sollten Sie weiteren Bedarf an notariellen Dienstleistungen haben, so wenden Sie sich gern per E-Mail an mich. Eine Beratung durch mich bzw. ein Kontakt zu einer Notarin oder einem Notar kann möglicherweise hergestellt werden.